8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach werden die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.--,30 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der unterlegene Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Beschwerdeverfahren. Das Obergericht erkennt: