In Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgezeichnete Einvernahme sowie auf den allfälligen Schriftverkehr im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer ebenfalls vorgeworfenen falschen Zeugenaussage liegt sodann kein Beschlagnahmeverbot vor. Schliesslich ist auch die Verhältnismässigkeit gegeben, da mit der Beschlagnahme des Handys die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände geklärt werden können. Zusammenfassend erfolgte die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft somit rechtmässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.