besteht.28 Ein solcher ist gegeben, hat doch der Beschwerdeführer – wenn auch implizit – sowohl in der Einvernahme als Zeuge als auch in der Einvernahme als Beschuldigter gestanden, dass er die Einvernahme mit seinem Handy aufgenommen hat.29 Damit ist auch die Beweismitteleignung des beschlagnahmten Handys ausgewiesen. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgezeichnete Einvernahme sowie auf den allfälligen Schriftverkehr im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer ebenfalls vorgeworfenen falschen Zeugenaussage liegt sodann kein Beschlagnahmeverbot vor.