Wie bereits ausgeführt wurde, fällt unter die Zwangsmassnahmen auch die Beschlagnahme.25 Deren Grundsätze sind in Art. 197 StPO allgemein und in Art. 263 StPO besonders geregelt. In der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung wird als Beschlagnahmegrund Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO angegeben. Lit. a dieser Bestimmung sieht die Beschlagnahme von Gegenständen einer beschuldigten Person dann vor, wenn die Gegenstände voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden können. Eine Beweis- 23 Act. B 8/3. 24 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) 25 Erwägung 4.