StPO an den allgemeinen Grundlagen wie gesetzliche Grundlagen, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, hinreichender Tatverdacht, Übermassverbot, Bedeutung, Straftat, Erforderlichkeit sowie Zumutbarkeit messen lassen. Die Staatsanwaltschaft habe die erforderliche Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe bzw. Zwangsmassnahmen nicht vorgenommen.