7. Zum anderen rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung, dass die Beschlagnahme der Staatsanwaltschaft ein schwerer Grundrechtseingriff in seine Eigentumsgarantie, persönliche Freiheit und Privatsphäre sei. Solche Grundrechtseingriffe bzw. Zwangsmassnahmen müssten sich gemäss Art. 35 und Art. 36 BV24 und Art. 197f. StPO an den allgemeinen Grundlagen wie gesetzliche Grundlagen, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, hinreichender Tatverdacht, Übermassverbot, Bedeutung, Straftat, Erforderlichkeit sowie Zumutbarkeit messen lassen.