Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschlagnahmeverfügung entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ausreichend begründet worden ist. Der Beschwerdeführer wusste, welcher deliktischen Handlungen er verdächtigt wurde und aufgrund welcher Normen die Beschlagnahme erfolgte. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht geht somit fehl.