Im Weiteren beständen konkrete Anhaltspunkte auf eine falsche Zeugenaussage. Es sei davon auszugehen, dass auf dem Handy ein entsprechender Schriftverkehr ausgelesen werden könne. Eine sofortige Datensicherung und anschliessende Wiederherausgabe des Handys habe der Beschuldigte abgelehnt. Er habe die Siegelung seines Handys verlangt. Das Handy sei anlässlich der Befragung eingezogen und sichergestellt worden. Schliesslich enthält die Beschlagnahmeverfügung auch noch eine Rechtsmittelbelehrung.23