Seite 5 nahmte Gegenstand, ein Handy iPhon 079 000 00 00, und als Grund für die Beschlagnahme wird angegeben, dass die Gegenstände als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). In der Kurzbegründung wird sodann ausgeführt, dass der Beschuldigte am 3. November 2014 eine staatsanwaltliche Befragung ohne Wissen der weiteren Beteiligten auf seinem Handy aufgenommen habe. Im Weiteren beständen konkrete Anhaltspunkte auf eine falsche Zeugenaussage.