Die genannte Norm sieht somit ausdrücklich nur eine kurze Begründung vor, aber es wird darin nicht vorgeschrieben, welchen Inhalt die Begründung aufweisen muss. Aufgrund der Funktion des Beschlagnahmebefehls sollte dieser jedoch unter anderem Ausführungen zum Tatbestand bzw. den Tatbeständen enthalten, derentwegen die Strafuntersuchung geführt wird, das Objekt bzw. die Objekte der Beschlagnahme, den Rechtsgrund der Beschlagnahme sowie eine kurze Darlegung, aus welchen tatsächlichen Gründen die Beschlagnahme angeordnet worden ist.21