Nach Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Beschlagnahme mit einem schriftlichen, kurz begründetem Befehl anzuordnen. Die genannte Norm sieht somit ausdrücklich nur eine kurze Begründung vor, aber es wird darin nicht vorgeschrieben, welchen Inhalt die Begründung aufweisen muss.