Daraus resultiere eine nichtssagende Begründung der Verfügung, welche aus der schlichten Behauptung bestehe, dass er eine staatsanwaltliche Befragung aufgenommen habe sowie Anhaltspunkte für die falsche Zeugenaussage auf dem Mobiltelefon zu finden seien. Die Beschlagnahmeverfügung sei nicht rechtsgenügend begründet und verunmögliche ihm eine effektive Entkräftung der Vorhalte bzw. Verteidigung (fair Trial). Er ersuche daher um Gewährung der Teilgehalte des fairen Verfahrens und Gehörs im Vernehmlassungsverfahren.20