6. In der Begründung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer zum einen geltend, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Beschlagnahmeverfügung einen Mustertext verwendet und die erforderliche Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe bzw. Zwangsmassnahmen nicht vorgenommen. Daraus resultiere eine nichtssagende Begründung der Verfügung, welche aus der schlichten Behauptung bestehe, dass er eine staatsanwaltliche Befragung aufgenommen habe sowie Anhaltspunkte für die falsche Zeugenaussage auf dem Mobiltelefon zu finden seien.