Seite 4 Herausgabe im Sinn von Art. 265 StPO. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft das Handy des Beschwerdeführers am Ende von dessen Einvernahme als Zeuge im Strafverfahren gegen C___ betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung als vorläufige Massnahme behändigt.17 In der folgenden Einvernahme als Beschuldigter wurde dem Beschwerdeführer sodann angekündigt, dass er die schriftliche Beschlagnahmeverfügung per Post zugestellt erhält.18 Dieses Vorgehen ist nach Art. 263 Abs. 2 StPO zulässig.19