Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). 5. Die Anordnung der Beschlagnahme ist von ihrer Durchführung zu unterscheiden.16 Weil die Staatsanwaltschaft das Handy bereits bei sich hat, geht es vorliegend nicht um eine