Die Beschwerdefrist von 10 Tagen nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist eingehalten worden. Die Beschlagnahmeverfügung datiert vom 4. November 2014 und mit Eingabe vom 14. November 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht. Dass die Beschwerde an das Kantonsgericht anstatt an das Obergericht gesandt wurde, ist auf die falsche Rechtsmittelbelehrung auf der Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zurückzuführen. Dem Beschwerdeführer als Laien kann daraus kein Rechtsnachteil entstehen.14