Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Demnach steht sie auch gegen eine Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO offen.13 Ausschlussgründe für die Beschwerde nach Art. 394 StPO sind vorliegend keine gegeben.