Insofern geht es vorliegend um die Beurteilung einer Zwangsmassnahme. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung aber um eine solche der Staatsanwaltschaft – und nicht um eine solche eines Einzelrichters oder einer Ein- 8 Act. B 8/15 9 Act. 1 10 Act. 4 11 Act. 9 12 Justizgesetz vom 13. September 2010 (JG, bGS 145.31) Seite 3 zelrichterin des Kantonsgerichts – handelt, ist im vorliegenden Fall die Abteilung des Obergerichts zuständig.