4. Nach Art. 26 JG12 ist das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege und in Jugendstrafsachen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Einzelrichters oder der Einzelrichterin. Letztere sind nach Art. 27 JG Beschwerdeinstanz gegenüber dem Einzelrichter oder der Einzelrichterin des Kantonsgerichts als Zwangmassnahmegericht. Die Zwangsmassnahmen sind im 5. Titel in den Artikeln 196 bis 298 geregelt. Darin stehen in Kapitel 7 in den Artikeln Art. 263 bis 268 die Bestimmungen zur Beschlagnahme. Insofern geht es vorliegend um die Beurteilung einer Zwangsmassnahme.