Alles unter Kosten-, Schadens- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.9 Mit Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 5. Dezember 2014 wurde den Parteien die Zuweisung des Verfahrens an die 2. Abteilung sowie die Leitung des Verfahrens durch Obergerichtsvizepräsident Walter Kobler mitgeteilt.10 Die Staatsanwaltschaft verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.11 Das Verfahren wurde gleichwohl weitergeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO).