3. In der Beschwerde betreffend Beschlagnahme vom 14. November 2014 – eingegangen beim dafür zuständigen Obergericht am 4. Dezember 2014 – beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Beschlagnahme rechtswidrig sei und ihm des beschlagnahmte Mobiltelefon herauszugeben sei. Weiter sei festzustellen, dass die Beschlagnahmeverfügung nicht rechtsgenügend begründet sei. Schliesslich sei ihm vor einem Entscheid das rechtliche Gehör zu gewähren, insbesondere die Akteneinsicht. Alles unter Kosten-, Schadens- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.9