Seite 2 tivs beschränkt sich diese auf die allfällige heimliche Aufnahme der Zeugeneinvernahme von A___ vom 3. November 2014. Weiter sieht Ziffer 3 des Dispositivs vor, dass die Teilentsiegelung nur durchgeführt wird, falls die Zulässigkeit der Beschlagnahme des Handys im Beschwerdeverfahren betreffend Beschlagnahmeverfügung vom 4. November 2014 durch das kantonale Obergericht rechtskräftig bestätigt wird.8