2. Die Staatsanwaltschaft stellte am 5. November 2014 beim Kantonsgerichtspräsidium Appenzell Ausserrhoden einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung des Handys iPhon des Beschwerdeführers.5 Am 14. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde betreffend rechtswidrige Beschlagnahme beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden ein.6 Diese wurde mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 zuständigkeitshalber dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden überwiesen.7 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 des Einzelrichters in Strafsachen des Kantonsgerichts wurde die Teilentsiegelung des Handys bewilligt.