Mit Verfügung vom 4. November 2014 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Handy iPhon 079 000 00 00 des Beschwerdeführers. Als Grund für die Beschlagnahme gab sie an, dieser Gegenstand werde als Beweismittel gebraucht (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO3). Der Kurzbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. November 2014 eine staatsanwaltliche Befragung ohne Wissen der weiteren Beteiligten auf seinem Handy aufgenommen habe. Im Weiteren beständen konkrete Anhaltspunkte auf eine falsche Zeugenaussage.4