Gleichentags wurde der Beschwerdeführer von 12.30 bis 12.45 Uhr als Beschuldigter wegen falscher Zeugenaussage und unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen dieser Einvernahme zu Protokoll, dass er das Handy gerne zurück möchte und dass er wolle, dass das Handy versiegelt werde.2