Gegenstand Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4.11.2014 (Verfahren Nr. U 14 1220) Das Obergericht stellt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fest: 1. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden führte am 3. November 2014 von 11.00 bis 12.02 Uhr eine Einvernahme des Beschwerdeführers A___ als Zeuge im Strafverfahren gegen C___ betreffend Geschwindigkeitsüberschreitung durch. Im Rahmen dieser Einvernahme behändigte der befragende Staatsanwalt das Handy des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der unerlaubten Aufnahme der Befragung.1