Gemäss Art. 90 Abs. 1 aVStrR vollstreckt die Eidgenössische Spielbankenkommission das Urteil des Strafgerichts. Die Busse fällt dem Bund zu (Art. 93 Abs. 1 aVStrR). 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus Seite 21 CHF 2‘255.00 Kosten des Verwaltungsverfahrens der ESBK CHF 300.00 erstinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 1‘000.00 zweitinstanzliche Gerichtsgebühr CHF 3‘555.00 insgesamt, werden dem Beschuldigten A___ auferlegt.