Das Obergericht ist der Ansicht, dass sich der Beschuldigte nicht auf diese Auskunft berufen kann. Die Umstände des vorliegend zu beurteilenden Falles weichen von den im E-Mail beschriebenen ab. So war es, wie vorstehend ausgeführt, am 17. Dezember 2010 im Lokal der E___ GmbH nicht möglich, stehend Poker zu spielen (vgl. vorstehende Erwägung 2.2.2). Von insgesamt 41 Turnierteilnehmern leisteten denn auch deren 39 den Einsatz von CHF 20.00 bzw. die sog. Stuhlmiete (act. 17, S. 5 ff.). Sodann beruft sich der Beschuldigte auf eine zweite E-Mail-Auskunft von H___ von der ESBK vom 14. April 2011, worin es um eine Anfrage von G_