Seite 18 Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschuldigte auf Rechtsirrtum berufen kann. Der Rechtsirrtum ist in Art. 21 StGB geregelt. Danach handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Auf Rechtsirrtum kann sich nur berufen, wer aus zureichenden Gründen annahm, er sei zur Tat berechtigt gewesen (BGE 105 IV 181 ff. E. 4c). Der Beschuldigte beruft sich auf eine E-Mail-Auskunft von H___ von der ESBK vom 26. November