Der Beschuldigte hat sich nicht über ein Sachverhaltselement, sondern über dessen rechtliche Qualifizierung geirrt. Anders wäre es, wenn eine falsche Vorstellung über ein Tatbestandsmerkmal rechtlicher Natur (z. B. Fremdheit der Sache bei der Veruntreuung) vorliegen würde. Dann würde es sich um einen Sachverhaltsirrtum handeln (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2). Der Vorsatz muss sich nicht auf die Strafbarkeit der Tat beziehen (BGE 109 IV 27 E. 4b). Gegenstand des Vorsatzes sind nicht die rechtlichen Begriffe oder die Rechtswidrigkeit der Handlung, sondern die Tatumstände, d.h. die äusseren Gegebenheiten mitsamt ihrer sozialen Bedeutung (BGE 129 IV 238 ff. E 3.2.2).