In casu sind bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar (Art. 2 aVStrR i.V.m. Art. 57 Abs. 1 SBG). Diese sind auch auf Übertretungen anwendbar (Art. 104 StGB). Art. 12 Abs. 2 StGB hält fest, dass vorsätzlich ein Verbrechen oder Vergehen begeht, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Gemäss Art. 12 Abs. 3 begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter