Auf die behördliche Auskunft an G___, einem Kollegen, habe er vertraut. Die ESBK geht von einer vorsätzlichen Tatbegehung aus. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich beim Pokerspiel um ein Glücksspiel gehandelt habe und dass die in Aussicht gestellten Sachpreise einen Gewinn in geldwerter Form darstellen würden. Gegenüber der Kriminalpolizei Appenzell Ausserrhoden habe D___, der Bruder des Beschuldigten, am 25. September 2010 zu Protokoll gegeben, dass er das massgebende Bundesgerichtsurteil kenne. A___ sei von seinem Bruder über diese Sachlage informiert worden. Festzuhalten sei, dass der Beschuldigte (zusammen mit seinem Bruder) einziger Gesellschafter der E_