2.2.4 Tathandlung: Organisieren Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung 2.4.4 der Vorinstanz verwiesen werden, wonach feststeht, dass der Beschuldigte am 17. Dezember 2010 ein Glücksspiel ausserhalb einer konzessionierten Spielbank organisiert hat. Seite 16 2.2.5 Fazit bezüglich des objektiven Tatbestandes Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A___ mit der Durchführung des Pokerturniers am 17. Dezember 2010 den objektiven Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG (Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken) erfüllt hat.