Der Berufungskläger hat vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts auf deren Vorhalt, dass es laut Akten Sachpreise zu gewinnen gegeben habe, geantwortet, das seien gesponsorte Preise gewesen, aber nicht speziell für diesen Event am 17. Dezember 2010. Die Preise hätten sich mit der Zeit angesammelt (act. 17, S. 6). Wie die Vorinstanz in ihrer Erwägung 2.3.5 ausgeführt hat, gab es am Turnier vom 17. Dezember 2010 verschiedene Sachpreise zu gewinnen, unter anderem ein iPod Shuffle, Sets bestehend aus T-Shirts, Frottée-Tüchern und Kartensets, Schnaps- und Biergläser etc. (act. 1B 07/006 sowie 07/066-067).