Gestützt auf diese Überlegungen kommt das Obergericht übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der von den Teilnehmern des Pokerturniers vom 17. Dezember 2010 unter dem Titel „Stuhlmiete“ bezahlte Betrag von CHF 20.00 Einsatz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SBG darstellt. 2.2.3 Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil Gemäss Art. 3 Abs. 1 SBG sind Glücksspiele Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.