Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, das Bezahlen einer optionalen Stuhlmiete stelle eine Einsatzkomponente dar, sei willkürlich bzw. bundesrechtswidrig. Es hätte sämtlichen Auskunftspersonen die Frage gestellt werden müssen, ob diese einen Spieleinsatz für das Pokerturnier hätten leisten müssen, bzw. ob einfach optional eine Stuhlmiete für CHF 20.00 möglich gewesen sei. Durch die Nichtabnahme der beantragten Befragungen der Pokerturnierteilnehmer im Beisein des Beschuldigten sei dessen rechtliches Gehör unheilbar verletzt worden. Es hätten sich nicht alle beteiligten Personen zum Einsatz geäussert.