Die Überweisungsschrift der ESBK vom 26. Oktober 2012 (act. 1B 00/001-003), welche als Anklage gilt (act. 1A), verweist bezüglich der Begründung auf die betreffend A___ am 3. Oktober 2012 erlassene Strafverfügung (act. 1B 07/004-013). In der genannten Strafverfügung wird der Beschuldigte einzig der vorsätzlichen Begehung von Art. 56 Abs. 1 lit. a SGB für schuldig befunden (S. 7 ff.). Von einer fahrlässigen Tatbegehung ist dagegen in den gesamten Verfahrensakten der ESBK nirgends die Rede und eine solche wurde von ihr auch nicht geprüft. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (Erwägung Ziffer 2.3), geht das Obergericht, im Gegensatz zur Vorinstanz, beim subjektiven Tatbestand von Vorsatz aus.