Entsprechend seien das Anklageprinzip und auch das rechtliche Gehör verletzt worden, womit eine Rechtsverletzung vorliege. Der von der Einzelrichterin des Kantonsgerichts ausgesprochene Schuldspruch der fahrlässigen Verletzung von Art. 56 SBG decke sich nicht mit dem Anklagesachverhalt. Die ESBK lässt einwenden, es sei nicht einsichtig, dass das Anklageprinzip und somit das rechtliche Gehör verletzt werde, wenn das Gericht entgegen der Anklage (auf vorsätzliche Tatbegehung) auf eine fahrlässige Tatbegehung erkenne. Der Grundsachverhalt und damit der Tatvorwurf bleibe bei beiden Begehungsarten der Gleiche.