2. Art. 56 SBG (Organisation von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken) 2.1 Anklagegrundsatz Der Berufungskläger lässt vorbringen, weder in der Anklage (Strafverfügung der ESBK) noch im Plädoyer der ESBK vor Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden sei ihm jemals eine fahrlässige Begehung vorgeworfen worden. Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung habe jedoch nur derjenige Anklagesachverhalt bilden dürfen, welcher nicht von einer Fahrlässigkeit ausgehe. Entsprechend seien das Anklageprinzip und auch das rechtliche Gehör verletzt worden, womit eine Rechtsverletzung vorliege.