Das Obergericht teilt die Meinung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte durch die Aussagen der Spieler nicht stärker belastet wird als durch seine eigenen. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Spieler in der nachfolgenden Beurteilung keine Verwendung fin- Seite 11 den, also nicht ausschlaggebend sind. Aufgrund dieser Überlegungen erscheint der Verzicht der Vorinstanz – sowie auch des Obergerichts - auf die Wiederholung der Befragung der Spieler, wie sie in Art. 147 Abs. 3 StPO ausgeführt wird, als rechtmässig.