Die Vorinstanz hat in Erw. 1.3 zutreffende rechtliche Ausführungen zu den Teilnahmerechten bei Beweiserhebungen gemäss Art. 147 StPO gemacht, insbesondere dass der Anspruch aus dieser Bestimmung nur uneingeschränkt gilt, wenn dem fraglichen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Wäre dies der Fall, dürften gemäss Abs. 4 von Art. 147 StPO die Aussagen der Spieler, die in Verletzung der Bestimmungen von Abs. 1 bis 3 erhoben worden sind, nicht zulasten des abwesenden Beschuldigten verwertet werden. Das Obergericht teilt die Meinung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte durch die Aussagen der Spieler nicht stärker belastet wird als durch seine eigenen.