1.9 Unterbliebene Befragung der Spieler in Anwesenheit des Beschuldigten Der Berufungskläger lässt rügen, durch die Nichtabnahme der beantragten Befragungen der Pokerturnierteilnehmer in seinem Beisein sei sein rechtliches Gehör im Sinne von Art. 6 EMRK unheilbar verletzt, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe. Er habe keinen Verzicht auf die Befragung der Spieler erklärt. Die ESBK wirft ein, dass sich die Aussagen der Spieler mit den eigenen Aussagen des Beschuldigten decken würden. Zudem sei das Schlussprotokoll unwidersprochen geblieben und es seien keine Anträge auf Ergänzung der Untersuchung (Neubefragung von Zeugen) gestellt worden.