Seite 10 hat die ESBK keine Ausführungen und keinen Antrag zum Strafmass gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils gemacht. Anzufügen ist, dass es in der Berufungserklärung auch nicht genügen würde, bloss festzuhalten, das Rechtsmittel richte sich gegen das Strafmass. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist bspw. anzugeben, ob ein Wechsel der Strafart (Geldstrafe anstelle von Freiheitsstrafe) oder eine Strafminderung oder –schärfung angestrebt wird (Eugster, a.a.O., N. 4 zu Art. 399). Dasselbe gilt auch für die Anschlussberufung (vgl. Art. 399 Abs. 3 und 4 i.V.m.