Aus dem Antrag sowie der Begründung der Anschlussberufung der ESBK geht klar hervor, dass sich die Anschlussberufung auf Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils bezieht, also auf den Schuldspruch gestützt auf Art. 56 Abs. 2 SBG. Klar ist auch, dass die Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (nachfolgend Berufungsbeklagte genannt) statt des Schuldspruchs nach Art. 56 Abs. 2 SBG wegen fahrlässiger Tatbegehung einen solchen nach Art. 56 Abs. 1 wegen vorsätzlicher Tatbegehung verlangt. Hingegen