B 20) von sich aus vorgenommen, was angesichts der unterbliebenen Aufforderung zulässig sein muss. Unbesehen davon ist die Ergänzung der Berufungsanträge aber bereits deshalb zulässig, weil mit der Anfechtung z. B. des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch für den Fall der Gutheissung der Anträge automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils (z. B. Sanktion, Nebenfolgen, vor allem Zivilpunkte, Kosten- und Entschädigungen) als angefochten gelten, also eigentlich alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b–g (Schmid, a.a.O., N. 18 zu Art. 399; Eugster, a.a.O., N. 7 zu Art. 399).