StGB verfüge das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient hätten oder bestimmt gewesen seien. Die Folgerung des Verteidigers des Beschuldigten, dass bei einem allfälligen Freispruch die akzessorische Einziehung und allenfalls Ersatzforderung dahinfalle, müsse deshalb im Einzelfall geprüft werden. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, die Verteidigung habe mit Berufungserklärung einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Die logische Folge sei, dass die auf dem Schuldspruch basierenden akzessorischen Einziehungen und allenfalls