1.4 Zulässigkeit der Berufung Art. 80 Abs. 1 aVStrR verweist für Strafsachen, welche an das kantonale Gericht zur Beurteilung überwiesen wurden, auf die Rechtsmittel der StPO. Gestützt auf Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts zulässig. 1.5 Legitimation Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der vor erster Instanz verurteilt wurde, hat zweifellos ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Urteils der Vorinstanz vom 15. Oktober 2013.