c) Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 25. November 2013 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der ESBK Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung Seite 5 einzureichen (act. B 5). Die ESBK reichte mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 fristgemäss Anschlussberufung ein (act. B 10).