Dazu wurde im Urteilsdispositiv vermerkt, dass gemäss Art. 90 Abs. 1 VStrR die Eidgenössische Spielbankenkommission das Urteil des Strafgerichts vollstreckt und die Busse dem Bund zufällt (Art. 93 Abs. 1 VStrR). Die Verfahrenskosten von total CHF 2‘555.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt und es wurde ihm keine Entschädigung zugesprochen. Entschieden wurde weiter, dass die am 17.12.2010 beschlagnahmten Gelder in der Höhe von total CHF 780.00 anteilsmässig (CHF 390.00) bei A___ eingezogen werden und gemäss Art. 93 Abs. 1 VStrR dem Bund zufallen.