Gegen diesen Strafbescheid erhob A___ am 23. Juli 2012 Einsprache, verbunden mit dem Antrag um Beurteilung durch das Strafgericht (act. 1B 07/027). Die ESBK erliess am 3. Oktober 2012 eine begründete Strafverfügung gegen den Beschuldigten. Darin wurde A___ der Organisation von Glückspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken, begangen am 17.12.2010, schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 1‘500.00 verurteilt (act. 1B 07/004-013). Daraufhin verlangte der Beschuldigte am 15. Oktober 2012 die Beurteilung durch das Strafgericht (act. 1B 07/001).